Um Unsicherheiten bezüglich der Kostenseite Ihrer Angelegenheit zu vermeiden, ist die Erörterung der möglichen Kosten sowie etwaiger Erstattungsmöglichkeiten regelmäßiger Bestandteil des ersten Beratungsgespräches. Hierbei bitte ich jedoch zu berücksichtigen, dass es einem Anwalt meist nicht möglich ist, so etwas wie einen Kostenvoranschlag abzugeben. Die anfallenden Gebühren hängen teilweise vom Verlauf der Sache ab und sind nicht exakt voraussagbar.
Die Höhe aller Anwaltskosten ergibt sich aus den Bestimmungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV). Für die meisten Gebühren im Zivil- und Familienrecht ist dabei der sogenannte Gegenstandswert maßgeblich. In einigen Sachen ergibt sich dieser aus der Sache selbst – wenn Sie mich zur Geltendmachung oder Abwehr einer konkreten Geldforderung beauftragen, so ist dies auch der Gegenstandswert. In anderen Sachen ist die Berechnung gesetzlich vorgeschrieben – es gibt z. B. einen sogenannten Regelwert in Höhe von 3.000,00 Euro für Angelegenheiten denen kein direkter Geldwert gegenüber steht, wie unter anderem Sorgerecht oder Umgang. Wieder andere Sachen richten sich nach dem Jahreswert eines konkreten Geldwertes; dies ist beispielsweise bei Unterhaltssachen der Fall.
Möchte man die Kosten einer Angelegenheit im Vorfeld festlegen, so ist es möglich, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Diese unterliegt jedoch gesetzlichen Vorschriften (§ 49b BRAO u. § 3a ff. RVG). Insbesondere in gerichtlichen Verfahren dürfen die vereinbarten Gebühren nicht unterhalb der gesetzlichen anfallenden Gebühren liegen; es kann hier also effektiv nur einer höhere Vergütung vereinbart werden, als das, was nach RVG abzurechnen wäre. Im außergerichtlichen Bereich besteht hier mehr Verhandlungsfreiraum. Auch hierbei ist jedoch zu beachten, dass keine Vergütungsvereinbarungen getroffen werden dürfen, die unter dem Kostenumfang liegen, der mit einer fundierten anwaltlichen Tätigkeit einhergeht (auch Lockvogelangebot genannt).
Erfolgt lediglich eine Beratung, so ist die sogenannte Erstberatungsgebühr anzusetzen. Diese ist gesetzlich auf 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer und möglicher Auslagen begrenzt und hängt von der Dauer und dem Umfang des erfolgten Beratungsgesprächs ab. Diese deckt jedoch auch nur das Beratungsgespräch; folgt eine Prüfung der Sachlage mit anschließender schriftlicher Erläuterung oder erfolgt im weiteren Verlauf der Sache eine reguläre anwaltliche Vertretung und Kontaktaufnahme/Schriftverkehr mit der Gegenseite, so fällt dies nicht mehr in den Bereich der Erstberatung. In diesem Fall geht die Beratungsgebühr jedoch in der Gebühr für die weitere Vertretung auf, oder wird zumindest angerechnet – Sie müssen also nicht für dieselbe Rechtssache zweimal zahlen. Ähnliches gilt auch dann, wenn eine außergerichtliche Angelegenheit mit demselben Gegenstand nahtlos in ein Gerichtsverfahren übergeht.
Staatliche Hilfe für Geringverdiener und Bedürftige
Ist ein Rechtssuchender selbst nicht in der Lage, die Kosten für einen Anwalt aufzubringen, so besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Hierfür muss die Bedürftigkeit durch Auskunft und Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers nachgewiesen werden.
Beratungshilfe deckt den gesamten Bereich der Beratung und der außergerichtlichen Tätigkeit ab. Zur Sicherheit aller Beteiligten in Hinsicht auf die Kostenübernahme wäre es hierbei zu empfehlen, dass Sie sich selbst vor der Beratung beim örtlichen Amtsgericht (für Bad Fallingbostel und Umgebung ist dies das Amtsgericht in Walsrode; für Schneverdingen und Umgebung ist es das Amtsgericht in Soltau) nach einem sogenannten Berechtigungsschein erkundigen. Die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe über den Anwalt ist zwar möglich, kann jedoch unter bestimmten Umständen vom Gericht abgelehnt werden, was dazu führen würde, dass Sie meine Kosten dann doch selbst zu tragen hätten. Unter anderem ist die Beratungshilfe zu versagen, wenn der Rechtssuchende die Möglichkeit hat, auf kostengünstigere Beratungsmöglichkeiten zurückzugreifen.
Aufgrund diverser Probleme bei der Abrechnung im Wege der nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe behalte ich mir daher vor, die Beratung von bedürftigen Mandanten ohne Vorlage eines Berechtigungsscheins abzulehnen.
Soweit Ihnen das Amtsgericht Beratungshilfe bewilligt, haben Sie an mich nur eine Schutzgebühr in Höhe von 15,00 Euro zu zahlen. Die darüber hinaus anfallenden Gebühren trägt dann die Staatskasse.
Wenn Sie einen gerichtlichen Prozess führen möchten, und nicht in der Lage sind, die Anwaltsgebühren in voller Höhe aus eigenen Mitteln zu finanzieren, so kann für Ihren Rechtsstreit Prozesskostenhilfe (bzw. in familienrechtlichen Angelegenheiten Verfahrenskostenhilfe) beantragt werden. Dies geschieht zusammen mit der Klage- bzw. Antragseinreichung oder bei der Legimitation bei Gericht, wenn Sie sich gegen eine Klage bzw. einen Antrag verteidigen wollen.
Im Falle der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Staatskasse hierbei einen Teil der gesetzlichen Gebühren – die Differenz zu den sogenannten Wahlanwaltsgebühren wird durch die Staatskasse nicht übernommen. Da die Gebühren meist erst gegen Ende des Rechtsstreits abgerechnet werden können, ist der Anwalt auch trotzdem berechtigt, einen Vorschuss zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Falle der Ablehnung Ihres Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeantrages durch das Gericht die bis dahin angefallenen Kosten meiner Beauftragung selbst zu tragen haben.
Auch bei Bewilligung erstreckt sich Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nur auf die Kosten des eigenen Anwalts. Unterliegen Sie im Rechtsstreit, so können Ihnen möglicherweise die Kosten der gegnerischen Partei auferlegt werden. Hierfür kommt die Staatskasse nicht auf; sie müssten diese festgesetzten Kosten aus eigener Tasche bezahlen – das grundlegende Prozessrisiko wird durch die Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe also nicht aufgefangen.
Nach erfolgter Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe ist das Gericht berechtigt, innerhalb von 48 Monaten nach dem Ende des Rechtsstreits die Erstattung der gezahlten Gelder zu verlangen, wenn sich Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation in diesem Zeitraum deutlich verbessert hat und Sie nunmehr imstande sind, diese Kosten zu tragen. Um dies zu prüfen, wird Sie das Gericht in regelmäßigen Abständen dazu auffordern, Ihre finanzielle Situation erneut offenzulegen. Sie sind dazu verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen. Tun Sie dies nicht, so kann das Gericht die Bewilligung rückwirkend aufheben, was ebenfalls zu einer Rückforderung der durch die Staatskasse gezahlten Gelder führen würde.
(Stand: Oktober 2015)